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Tätigkeit als freier Mitarbeiter in einem Betrieb

Personen, die nach den vertraglichen Vereinbarungen bei der Durchführung ihrer Tätigkeit keinen Weisungen des Auftraggebers unterliegen (freie Mitarbeit) und denen auch keine Weisungen erteilt werden, sind nicht abhängig beschäftigt, wenn sie die für die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit erforderliche Erlaubnis besitzen und die Tätigkeit erfolgsabhängig (Provision) vergütet wird.

 

Dem steht im Rahmen der notwendigen Gesamtabwägung nicht zwingend entgegen, dass es auch Hinweise auf eine Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers gibt, z. B. durch ein einheitliches Erscheinungsbild der Firma des Auftraggebers.

 

In einem vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) entschiedenen Fall schloss eine Frau mit einem Immobilienhandel einen Vertrag über freie Mitarbeit mit u. a. folgenden Tätigkeiten:

  • Vorbereitung, Unterstützung und Ausübung von Immobilienvermittlungen einschl. Abhalten von Vermittlungsgesprächen und notwendiger Bürotätigkeit
  • Unternehmensberatung für den Auftraggeber selber wie auch für Dritte einschl. hierzu notwendiger Bürotätigkeit.

Bei der Betriebsprüfung wurde sie als Angestellte und nicht als freie Mitarbeiterin eingestuft; der Betrieb erhielt eine Nachzahlungsforderung von Sozialversicherungsbeiträgen.

 

Die Richter des LSG kamen zwar zu der Entscheidung, dass die freie Mitarbeiterin nach außen nicht als Selbstständige erkennbar war. Auf der anderen Seite war sie jedoch in ihrer zeitlichen Einteilung völlig frei, sie konnte Art und Umfang ihrer Tätigkeit selbst bestimmen. Auch konkrete Weisungen hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit konnten die Richter nicht feststellen, sodass hier keine abhängige Beschäftigung vorlag.

 

Ferner hatte sie auch ein Unternehmerrisiko zu tragen, da sie erfolgsabhängig nur dann bezahlt wurde, wenn es auch zum Vertragsschluss kam. Blieben ihre Bemühungen ohne Erfolg, hat sie zeitlichen Einsatz erbracht, der nicht vergütet wurde.