Fiktiver Schadensersatz bei unterlassener Schönheitsreparatur nach beendetem Mietverhältnis
Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener Schönheitsreparaturen und Rückbauten sowie Schäden an der Mietsache können Vermieter nach wie vor anhand eines Kostenvoranschlags („fiktiv“) bemessen. Die anderweitige Rechtsprechung zum Werkvertragsrecht ist nicht auf das Mietrecht übertragbar. Hintergrund: Vermieter rechnet Schäden fiktiv ab… Der Vermieter einer Wohnung verlangt vom Mieter nach Ende des Mietverhältnisses Schadensersatz. Der Mieter hatte erforderliche Schönheitsreparaturen […]