Formularvertragliche Verlängerung der Verjährung von Vermieteransprüchen ist unwirksam
Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch Ersatzansprüche. In einigen Formularverträgen im Wohnraummietrecht ist jedoch eine Klausel enthalten, die vorsieht, dass ein Vermieter die sechsmonatige Verjährung […]