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Falle Baustellen – Nachträge

Bekanntermaßen steht bei Verträgen mit Verbrauchern dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, wenn die Verträge außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen werden. Der Verbraucher muss dann über sein Widerrufsrecht belehrt werden. Erfolgt eine Belehrung nicht oder ist diese Belehrung im Nachgang nicht beweisbar, hat der Verbraucher das Recht, den Vertrag binnen einer Frist von einem Jahr und 14 Tagen nach Vertragsschluss zu widerrufen. Handelt es sich hierbei nicht um einen Verbraucherbauvertrag im Sinne des Gesetzes, sondern um einen einfachen Werkvertrag, welcher insbesondere bei Einzelgewerken regelmäßig vorliegt, schuldet der Verbraucher nach erklärten Widerruf auch keinen finanziellen Wertersatz für die ausgeführten Werkleistungen.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte sich in seiner Entscheidung vom 14.04.2023 damit zu befassen, ob für den Verbraucher auch dann ein Widerrufsrecht besteht, wenn der ursprüngliche Bauvertrag bereits abgeschlossen ist und auf der Baustelle mündlich Nachträge erteilt werden. Auf Grundlage eines solchen Nachtrags hat ein Unternehmer sein Besteller verklagt, der den entsprechenden Nachtrag, mündlich auf der Baustelle erteilt hatte und dann im Verfahren widerruft.

Das Landgericht hat in seiner erstinstanzlichen Entscheidung festgestellt, dass es sich bei dem Nachtrag um einen isolierten weiteren Werkvertrag handelt, für den erneut das Erfordernis einer Widerrufsbelehrung greift. Da der Unternehmer eine Widerrufsbelehrung nicht erteilt hatte, konnte der Verbraucher den Nachtrag isoliert widerrufen, sodass er für die erbrachten Leistungen letztlich keine Werklohnvergütung zu zahlen hatte.

Hiergegen wandte sich der Unternehmer mit seiner Berufung. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte mit Beschluss vom 14.04.2023 festgestellt, dass die Rechtsauffassung des Landgerichts zutreffend war, sodass der Unternehmer mit seiner Vergütungsklage scheiterte.

Das Verfahren zeigt, dass im Rahmen des Nachtragsmanagements höchste Sorgfalt anzulegen ist. Handelt es sich bei den „zusätzlichen Leistungen“ nach Vertragsschluss nicht um Anordnungen des Bestellers, sondern vielmehr um einen zusätzlichen Auftrag, der durch Angebot und Annahme zustande kommt, greift das Widerrufsrecht des Bestellers. Vor diesem Hintergrund muss auch bei entsprechenden Nachträgen eine ausführliche dem Gesetz entsprechende Widerrufsbelehrung erfolgen. Es besteht ein extrem hohes Risiko, da ohne Widerrufsbelehrung der Nachtrag auch noch ein Jahr später widerrufen werden kann.

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