Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat am 28.09.2018 entschieden, dass eine Mandantenschutzklausel, die einem Arbeitnehmer, der als Berater beschäftigt war, im Arbeitsvertrag auferlegt wurde, unwirksam ist. Das Gericht hat diese Klausel als Umgehung des Entschädigungsgebotes gem. § 74 ff. HGB angesehen. Im Übrigen sei eine solche Klausel auch als allgemeine Geschäftsbedingung unangemessen.
In dem vorliegenden Fall war eine Mandantenübernahmeklausel ohne Karenzentschädigung vom Arbeitgeber formuliert worden. Danach sollte der ausgeschiedene Arbeitnehmer verpflichtet werden, in vierteljährlichen Abständen mitzuteilen, welchen Umsatz er mit ehemaligen Kunden seines alten Arbeitgebers getätigt hat, um dann 30 % hiervon an den alten Arbeitgeber abzuführen. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Düsseldorf behindert eine solche Klausel den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen, ohne dass die nach § 74 Abs. 2 HGB vorgeschriebene Entschädigung vorgesehen sei. Der Arbeitnehmer habe es gar nicht in der Hand, ob er bei seinem neuen Arbeitgeber Aufgaben für ehemalige Kunden des alten Arbeitgebers leiste, erst recht habe er es nicht in der Hand, ob der neue Arbeitgeber vormalige Kunden des alten Arbeitgebers annehme und dann durch einen anderen Arbeitnehmer bearbeiten lasse. Mit aller Klarheit äußert hier das Gericht, dass ohne eine Karenzentschädigung solche Klauseln unwirksam sind.
Im Übrigen sei eine solche Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung ein Verstoß gegen Treu und Glauben und somit eine unangemessene Benachteiligung. Es könne nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer, der dem Direktionsrecht des neuen Arbeitgebers unterworfen ist, mit Gedeih und Verderb dann einen Teil seines Arbeitslohnes an den alten Arbeitgeber entrichten müsse, nur weil er Arbeiten für einen ehemaligen Kunden des alten Arbeitgebers verrichte. Dies sei eine unangemessene Benachteiligung.
Damit ist festzuhalten, dass entschädigungslose Mandantenschutzklauseln unwirksam sind (Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.09.2018, 14 Ca 2952/18).