In einem am 26.4.2018 vom Bundesarbeitsgericht (3 AZR 586/16) entschiedenen Fall schloss ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber 2001 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung. Danach war der Arbeitgeber verpflichtet, jährlich ca. 1.000 € in eine zugunsten des Arbeitnehmers bestehende Direktversicherung, deren Versicherungsnehmer der Arbeitgeber ist, einzuzahlen. Die Versicherung, die vom Arbeitgeber durch weitere Beiträge gefördert wird, ruht seit 2009. Da sich der Arbeitnehmer nach seiner Auffassung in einer finanziellen Notlage befand, verlangte er vom Arbeitgeber die Kündigung des Versicherungsvertrags.
Der bloße Geldbedarf eines Arbeitnehmers, für den der Arbeitgeber eine Direktversicherung zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung abgeschlossen hat, begründet für sich genommen keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber, den Versicherungsvertrag gegenüber der Versicherungsgesellschaft zu kündigen, damit der Arbeitnehmer den Rückkaufswert erhält.
Der BAG führte in seiner Begründung aus, dass der Arbeitnehmer kein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Kündigung hat. Die im Betriebsrentengesetz geregelte Entgeltumwandlung dient dazu, den Lebensstandard des Arbeitnehmers im Alter zumindest teilweise abzusichern. Mit dieser Zwecksetzung wäre es nicht vereinbar, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen könnte, die Direktversicherung lediglich deshalb zu kündigen, um dem versicherten Arbeitnehmer die Möglichkeit zu verschaffen, das für den Versorgungsfall bereits angesparte Kapital für den Ausgleich von Schulden zu verwenden.