Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Teilzeitbeschäftigte von Überstundenzuschlägen profitieren, wenn diese für Vollzeitbeschäftigte vorgesehen sind. Bisher wurde oft vom Arbeitgeber argumentiert, dass es generell erst ab 40 Stunden einen Zuschlag gibt. Dies diskriminiert die Teilzeitbeschäftigten.
Wenn also ein Teilzeitbeschäftigter z.B. 20 Wochenstunden laut Vertrag arbeiten muss, bekommt er auf Mehrarbeitsstunden darüber hinaus auch Überstundenzuschläge, wenn Vollzeitbeschäftigte Zuschläge bekommen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Mehrarbeit kurzfristig in Freizeitausgleich abgegolten wird.
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