Mit seinem Urteil vom 27.6.2018 (10 AZR 290/17) entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass in Tarifverträgen der Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Stichtag außerhalb des Bezugszeitraums im Folgejahr abhängig gemacht werden kann.
Im entschiedenen Fall sah der Tarifvertrag vor, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine bis zum 1.12. zu zahlende Sonderzuwendung hat. Diese dient auch der Vergütung für geleistete Arbeit. Die Sonderzuwendung ist vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen, wenn er in der Zeit bis zum 31.3. des folgenden Jahres aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheidet. Im Oktober 2015 kündigte der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2015. Die bereits vom Arbeitgeber geleistete Sonderzuwendung verlangte dieser zurück.
Die Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers, die sich aus der tarifvertraglichen Stichtagsregelung ergibt, verstößt nach Auffassung des BAG nicht gegen höherrangiges Recht. Die tarifvertragliche Regelung greift zwar in die Berufsfreiheit der Arbeitnehmer ein. Die Einschränkung der Berufsfreiheit der Arbeitnehmer ist hier aber noch verhältnismäßig. Die Grenzen des gegenüber einseitig gestellten Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erweiterten Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien sind nicht überschritten.