Ist eine Bewerbung über das Internetportal Ebay-Kleinanzeigen ausreichend, um als Bewerber im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu gelten? Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein sagt: Ja!
Auf der Seite des Internetportals Ebay-Kleinanzeigen hatte eine Firma eine Stellenanzeige geschaltet. Wer sich über die dortige Chat-Funktion bewirbt, der genießt den Status eines Bewerbers im Sinne des AGG, auch dann, wenn weitere Unterlagen noch gar nicht eingereicht wurden.
Die Arbeitgeberin suchte mit ihrer Stellenanzeige eine Sekretärin:
„Sekretärin gesucht!
Beschreibung:
Wir suchen eine Sekretärin ab sofort.
Vollzeit/Teilzeit
Es wäre super, wenn sie Erfahrung mitbringen. …“
Auf diese Anzeige bewarb sich der männliche Kläger. Die Arbeitgeberin antwortete dem Kläger wie folgt: „…vielen Dank für Interesse in unserem Hause. Wir suchen eine Dame als Sekretärin. Wir wünschen Ihnen alles Gute Vielen Dank. …“.
Der Kläger fühlte sich von dieser Antwort diskriminiert und forderte nach dem AGG drei Bruttomonatsgehälter als Entschädigung, die ihm das Landesarbeitsgericht zusprach.
Das Landesarbeitsgericht hält in seinem Urteil (2 Sa 21/22) vom 21.06.2022 „den für die Geltendmachung von Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG erforderlichen Bewerberstatus für gegeben. Wer eine Stellenanzeige in Ebay Kleinanzeigen veröffentlicht, muss damit rechnen, dass sich die Bewerber über die Ebay-Kleinanzeigen-Chatfunktion bewerben und nicht auf klassische Weise schriftlich unter Beifügung von Bewerbungsunterlagen. Ein inhaltliches Mindestmaß an Angaben zur Person des Bewerbers wird gesetzlich nicht gefordert. Die Person des Bewerbers muss identifizierbar sein.“
Die Entscheidung ist noch nichts rechtskräftig. Sie zeigt aber, dass selbst im vermeintlich „lockerem Raum“ die Mindeststandards an Stellenanzeigen beachtet werden müssen.
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