Sonderzahlung – Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers

In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) am 23.8.2017 entschiedenen Fall (10 AZR 97/17) enthielt ein am 16.10.1984 unterzeichneter Arbeitsvertrag u. a. folgende Regelung: „Zusätzlich zum Grundgeh-alt wird – nach Ablauf der Probezeit – als freiwillige Leistung eine Weihnachtsgratifikation ge-zahlt, deren Höhe jeweils jährlich durch den Arbeitgeber bekannt gegeben wird und deren Höhe derzeit ein volles Monatsgehalt nicht übersteigt.“ Der Arbeitgeber zahlte bis einschließlich 2013 in jedem Kalenderjahr eine Sonderzahlung in Höhe eines ganzen Bruttogehalts. Eine Hälfte wur-de als Vorschuss mit der Vergütung für Mai und die andere Hälfte mit der Vergütung für No-vember abgerechnet und gezahlt.

In der Verdienstabrechnung für Mai 2014 war neben dem Monatsgehalt ein als „Abschl. J-gratifikat.“ bezeichneter Betrag in Höhe eines halben Bruttogehalts ausgewiesen. Nachdem der Arbeitgeber im August 2014 bei einem geschätzten Aufwand von 320.000 bis 350.000 € für die „zweite Hälfte“ der Weihnachtsgratifikation ein negatives Betriebsergebnis vor Steuern prognos-tiziert hatte, entschied er im September 2014, keine weitere Gratifikation an die Belegschaft zu zahlen.

Die Richter des BAG entschieden dazu, dass die o. g. vertragliche Regelung sowohl in Bezug auf den Vorschuss als auch auf die endgültige Höhe der Weihnachtsgratifikation ein einseitiges Leis-tungsbestimmungsrecht einräumt und grundsätzlich zulässig ist.

Dem vertraglich vereinbarten Recht des Arbeitgebers zur Leistungsbestimmung steht nicht entge-gen, dass er in der Vergangenheit stets eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines vollen Mo-natsgehalts gezahlt hat. Allein die gleichbleibende Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts über einen längeren Zeitraum führt nicht zu einer Konkretisierung mit der Folge, dass jede ande-re Ausübung des Ermessens nicht mehr der Billigkeit entspräche.

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