In einem Fall aus der Praxis begehrte ein Auftraggeber vom Auftragnehmer Rückerstattung geleisteten Werklohns in Höhe von ca.15.000 €, nachdem er wegen Mängeln der Arbeiten (Entfernung und Neubeschaffen eines Teppichbodens in seinem Wohnhaus) den Rücktritt vom Vertrag erklärt hatte.
Zunächst war ein Vertrag über die Arbeiten zum Preis von ca.16.200 € geschlossen worden. Kurze Zeit später hatte man sich jedoch geeinigt, dass der Unternehmer eine Rechnung lediglich über einen Betrag von ca. 8.600 € erstellt. Weitere 6.400 € sollten in bar gezahlt werden. Den Betrag der so erstellten Rechnung überwies der Auftraggeber. Weitere Zahlungen leistete er in bar.
Der Fall landete vor dem Bundesgerichtshof (BGH) Dieser erklärte den Vertrag wegen Verstoßes gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung für nichtig. Der Auftraggeber hat keine Mängelansprüche und kann keine Rückzahlung weder aus Rücktritt noch aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangen.
Der BGH entschied bereits in mehreren Urteilen seit 2013, dass bei einer (auch nur teilweisen) „Ohne-Rechnung-Abrede“ ein Werkvertrag nichtig ist, wenn die Parteien bewusst gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung verstoßen, indem sie vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden soll.