Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) hatte über folgenden Sachverhalt zu entschei-den:
Der Erblasser war verheiratet und seine Witwe beantragte einen Erbschein aufgrund gesetzli-cher Erbfolge. Nach Erteilung des Erbscheins wurde jedoch ein zerrissenes Testament in dem Schließfach des Erblassers gefunden. Nun verlangte der in dem zerrissenen Testament be-dachte Erbe den Erbschein einzuziehen. Die Beschwerde wiesen die Richter des OLG jedoch als unbegründet zurück.
Zerreißt der Erblasser sein Testament, liegt darin regelmäßig ein Widerruf. Das Testament ist damit unwirksam. Gesetzlich wird vermutet, dass der Erblasser mit der Vernichtung die Aufhe-bung seiner letztwilligen Verfügung beabsichtigte. Diese Vermutung wird, so das OLG in seiner Entscheidung, nicht dadurch widerlegt, dass das zerrissene Testament anschließend im Schließfach des Erblassers aufbewahrt wird (Beschluss vom 29.4.2025, Az. 21 W 26/25).







