Über folgenden Sachverhalt hatte das Oberlandesgericht Celle zu entscheiden:
Eine Frau hatte nach dem Tod ihrer Mutter einen Erbschein beantragt, der sie als Alleinerbin nach der Mutter ausweist. Hierbei berief Sie sich auf ein Testament, zu dessen Errichtung sie aber falsche Angaben machte. Sie versicherte an Eides statt, dass das Testament von der Mutter eigenhändig verfasst worden sei. In Wirklichkeit hatte jedoch die Tochter das Testament geschrieben und die Mutter nur ihre Unterschrift daruntergesetzt.
Da ein Testament grundsätzlich eigenhändig – also vollständig handschriftlich – vom Erblasser verfasst oder notariell beurkundet werden muss, war das Dokument unwirksam. Es griff daher die gesetzliche Erbfolge, sodass die Antragstellerin sich das Erbe mit ihren Geschwistern teilen musste.
Im Erbscheinverfahren vor dem Amtsgericht wurden die falschen Angaben aufgeklärt. Die Ge-schwister der Antragstellerin hatten Rechtsanwälte damit beauftragt, gegen den unberechtig-ten Antrag vorzugehen. Dem Antrag dieser beiden Schwestern auf Erstattung der ihnen durch das Erbscheinverfahren entstandenen Anwaltskosten durch die Antragstellerin hat das Ober-landesgericht Celle recht gegeben.
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