Enterbt ein Großvater nur seinen Sohn und vererbt sein Vermögen anderen Erben, kann dem Enkel ein Pflichtteilsanspruch zustehen. Das haben die Richter des Oberlandesgerichts Hamm am 26.10.2017 (10 U 31/17) entschieden.
Grundlage der Pflichtteilsberechtigung ist, wie beim gesetzlichen Erbrecht, die rechtliche Ab-stammung des Enkels von seinem Vater. Diese hatte der Enkel im vorliegenden Fall mit einer Geburtsurkunde nachgewiesen. Nach dem Inhalt dieser Urkunde war der Enkel das Kind des jüngeren Sohns des Erblassers. Dass der Enkel ein nicht eheliches Kind ist, ist rechtlich unerheblich. Ob der Enkel auch biologisch vom Sohn des Erblassers abstammt, ist aufgrund der festste-henden rechtlichen Vaterschaft nicht von Bedeutung. Das vom Erblasser errichtete Testament hatte den Enkel durch die vom Erblasser bestimmte Erbeinsetzung seines Bruders und seiner Lebensgefährtin von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Als entfernterer Abkömmling des Erblassers war der Enkel nunmehr pflichtteilsberechtigt.
Dem Vater hatte der Großvater neben dem Erbrecht auch den Pflichtteil entzogen. Das folgt aus einer testamentarisch verfügten Enterbung, die auch wirksam ist. Im Gegensatz zu seinem Vater hat der Enkel sein Pflichtteilsrecht nicht verloren. Der Erblasser hatte in seinem Testament nur angeordnet, seinen Söhnen, nicht aber auch deren Nachkommen den Pflichtteil zu entziehen.