Vererben an den Hausarzt trotz berufsrechtlichen Verbots wirksam

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Zuwendung von Todes wegen durch einen Patienten an seinen Hausarzt nicht deshalb unwirksam ist, weil sie gegen ein den Hausarzt treffendes berufsständisches Zuwendungsverbot des § 32 Abs. I Satz 1 der Berufsordnung für Ärzte verstößt (2. Juli 2025; Az. IV ZR 93/24).

Die Vorschrift verbiete nur ein Verhalten des Arztes, dem es nicht gestattet ist, Geschenke oder andere Vorteile zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen. Nicht ge-schützt von diesem Verbot werde hingegen der zuwendende Patient oder die Erwartung seiner Angehörigen, diesen zu beerben. So verbiete es die im Grundgesetz geschützte Testierfreiheit des Patienten, ein zugunsten des behandelnden Arztes angeordnetes Vermächtnis wegen Verstoßes gegen das berufsständische Zuwendungsverbot für unwirksam zu halten.

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