Wirksamkeit eines Erbvertrages bei Unterschrift des Notars nur auf dem Umschlag

In einem vom Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen (OLG) entschiedenen Fall beantragte ein Wit-wer beim zuständigen Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als alleinigen und unbe-schränkten Erben ausweist. Zur Begründung legte er ein gemeinschaftliches Testament vor, das er und seine verstorbene Ehefrau im Jahr 2021 errichtet hatten. Darin hatten sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben eingesetzt.

Dem Antrag widersprachen jedoch die beiden gemeinsamen Töchter. Sie verwiesen auf eine notarielle Vereinbarung aus dem Jahr 2012, in der bereits Regelungen zur Erbfolge getroffen worden waren. Die Ehegatten hatten sich gegenseitig als Vorerben eingesetzt und die beiden Töchter als Nacherben be-stimmt. Zugleich verzichteten diese darin ausdrücklich auf ihre Pflichtteilsansprüche.

Die Vereinbarung wurde vor einem Notar geschlossen – unter gleichzeitiger Anwesenheit und Mitwir-kung beider Eheleute sowie ihrer Töchter. In der Urkunde war zudem ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei den getroffenen Bestimmungen um vertragsmäßige Verfügungen handelt, also um eine erb-vertragliche Regelung. Der Notar hatte es allerdings versäumt, den Vertrag zu unterzeichnen. Vielmehr hat er seine Unterschrift auf dem Umschlag, in dem sich der Erbvertrag befand, geleistet.

Die Richter des OLG kamen zu der Entscheidung, dass dies ausreicht und der Erbvertrag als wirksam beurkundet gilt.

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