Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2026
Zum 01.01.2026 tritt die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft.
Die Tabelle bleibt in ihrer Struktur unverändert, es verbleibt bei 15. Einkommensgruppe und dem der Tabelle zur Grunde liegenden Grundsatz zweier Unterhaltsberechtigter.
Der Mindestbedarf minderjähriger Kinder wird angehoben. Dieser erhöht sich beispielhaft in der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle um 4,00 EUR auf 486,00 EUR in der Altersgruppe von 0 – 5 Jahre auf 585,00 EUR in der Altersgruppe 6 – 11 Jahre auf bzw. in der Altersgruppe 12 – 17 Jahre auf 653,00 EUR.
Entsprechend ändern sich auch die Bedarfssätze in den anderen Einkommensgruppen.
Der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten bleibt unverändert.
Erstmalig wird nun allerdings eine konkrete Bezifferung des angemessenen Selbstbehaltes beim Elternunterhalt vorgenommen. Dieser liegt bei mindestens 2.650,00 EUR für erwachsenen Kinder, für die mit ihnen zusammenlebenden Ehepartner wird ein Mindestbetrag von 2.120,00 EUR angesetzt.
Zum ersten Mal enthält die Tabelle auch Vorgaben zum angemessenen Selbstbehalt beim Enkelunterhalt. Großeltern können demnach den selben Mindestbetrag wie bei Eltern geltend machen, also 2.650,00 EUR für den Unterhaltspflichtigen und 2.120,00 EUR für den Ehepartner.
Im Unterschied zum Elternunterhalt bleibt das darüber hinausgehende Einkommen in der Großelternhaftung jedoch nur zur Hälfte anrechnungsfrei. Hingewiesen wird auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Wichtig ist:
Die Tabelle wird bei den Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhaltes verwendet. Die Richtwerte der Tabelle basieren auf Erfahrungswerten und haben keine Gesetzeskraft.







