Ein Insolvenzverwalter verlangt von der D&O-Versicherung Deckung für Ansprüche wegen „verbotener Zahlungen“ nach Insolvenzreife , § 64 GmbHG a.F. (heute § 15b InsO). Die Vorinstanz, das OLG Frankfurt, verneinte den Versicherungsschutz wegen einer Wissentlichkeitsklausel; aus seiner Sicht reichte es dafür, dass der Geschäftsführer seine Insolvenzantragspflicht bzw. die Krisenlage „wissentlich“ missachtet habe. Diese Entscheidung hat der BGH korrigiert und die Wissentlichkeitsklausel eng ausgelegt: Sie greift hiernach nur, wenn der Geschäftsführer die konkret haftungsbegründende Pflicht wissentlich verletzt hat – hier also die verbotenen Zahlungen selbst; andere Pflichtverstöße (z.B. Insolvenzantragspflicht, Krisenbeobachtung) reichen dafür nicht.
Für den Geschäftsführer bedeutet das, dass ihm beim Vorwurf „verbotener Zahlungen“ der D&O-Schutz erhalten bleibt, solange nicht nachgewiesen ist, dass er sicher wusste, dass gerade diese Zahlungen pflichtwidrig sind. Allein die Kenntnis der Krise oder ein verspäteter Insolvenzantrag genügt für den Deckungsausschluss der Versicherungsgesellschaft nicht.







