Die Insolvenzantragspflicht soll den Vertragspartner einer Gesellschaft unter anderem davor schützen, dass er sich vor Prozessführung mit der unerkannt insolvenzreifen Gesellschaft mit Kosten belastet, die er bei der Gesellschaft als Kostenschuldnerin nicht mehr realisieren kann.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen kann der Ersatz freiwilliger Aufwendungen verlangt werden, die nach Verletzung der Insolvenzantragspflicht in dem Vertrauen auf die Solvenz des Schuldners und der vernünftigen Erwartung gemacht werden, einen vor Insolvenzreife gegen den Schuldner begründeten Anspruch durchzusetzen (Urteil vom 09.09.2020 – 6 U 109/19).
In einem vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen eine GmbH mit Werkleistungen beauftragt. Aufgrund reklamierter Mängel beauftragte das Unternehmen, im Vertrauen auf die Solvenz des Vertragspartners, ein sog. selbstständiges Beweisverfahren zur Klärung. In dessen Rahmen sind dem Unternehmen Kosten entstanden. Hätte der Gläubiger von der Zahlungsunfähigkeit gewusst, hätte er das selbstständige Beweisverfahren nicht angestrengt und wären auch keine Kosten angefallen. Diese entstandenen Kosten waren vom Geschäftsführer der GmbH zu ersetzen.