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Ist die betriebliche Altersversorgung krisenfest?

Eine für die Altersvorsorge abgeschlossene betriebliche Altersversorgung (bAV) stellt im Alter eine wesentliche Grundlage des Einkommens dar. Für geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH ist die innerbetriebliche Pensionszusage zumeist die einzige realistische und steuerlich sinnvolle Möglichkeit zum systematischen Aufbau einer angemessenen eigenen Altersversorgung. Ist die Betriebsrente in Gefahr, wenn der Arbeitgeber in Insolvenz gerät?

Damit Betriebsrentner und Rentenanwartschaftsberechtigte im Fall einer Insolvenz geschützt sind, stellt § 7 Abs. 1 BetrAVG eine gesetzliche Insolvenzsicherung dar. Hiernach haben Versorgungsempfänger und ihre Hinterbliebenen, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, gegen den Pensionssicherungsverein (PSV) einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Die Insolvenzsicherung besteht außerdem in den Fällen, dass eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, wenn der Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen, der Betrieb eingestellt oder ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen wird, dem der PSV zustimmt. Gemäß § 11 Abs. 3 BetrAVG ist der Insolvenzverwalter zur Mitteilung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie die Personalien des Versorgungsempfänger und Anwartschaftsberechtigten und die Höhe ihrer Ansprüche gegenüber dem PSV verpflichtet. Die Arbeitnehmer und diejenigen Geschäftsführer, die allenfalls minderheitlich an der GmbH beteiligt sind, genießen somit über den PSV einen hinreichenden Schutz in der Insolvenz des Arbeitgebers.

Zugunsten des geschäftsführenden Gesellschafters, dem eine beherrschende Stellung innerhalb der GmbH zukommt, besteht dieser gesetzliche Insolvenzschutz jedoch nicht. Für ihn kommt es darauf an, dass ihm die Ansprüche aus der von der GmbH abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung zur Sicherung seiner Ansprüche aus der Pensionszusage verpfändet worden sind. Enthält allerdings die Versorgungszusage oder die Pfandrechtsvereinbarung rechtliche Mängel, ist zu besorgen, dass der Insolvenzverwalter kraft seiner amtlichen Pflichten gehalten ist, die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung zur Insolvenzmasse zu ziehen. Insoweit sind allerdings auch Fälle bekannt geworden, in denen der geschäftsführende Gesellschafter auf seine Ansprüche aus der betrieblichen Versorgungszusage „verzichtet“, um hierdurch zu vermeiden, wegen einer verspäteten Insolvenzantragstellung seitens des Insolvenzverwalters in Anspruch genommen zu werden.

Um das Vermögen für die Altersversorgung hinreichend zu sichern und vor planwidrigen Zugriffen zu schützen, ist ein sog. doppeltes Treuhandmodell zu empfehlen. Durch eine entsprechende Vertragsgestaltung wird der Treuhänder sowohl in eine Verwaltungstreuhandvereinbarung einbezogen wie auch in die Pensionszusage. Dessen Zustimmung wird dann für jedwede Vertragsänderung benötigt, wobei diese davon abhängig ist, dass der originäre Versorgungszweck nicht gefährdet ist. Durch die Einbeziehung dieses Treuhänders gerät der geschäftsführende Gesellschafter nicht in Versuchung, das für seine Altersvorsorge gebildete Vermögen für andere Zwecke zu verwenden. Er gerät damit im Hinblick auf seine Altersversorgung in eine Stellung, wie sie auch die anderen Versorgungsberechtigten einnehmen: das Versorgungskapital ist für ihn unantastbar und weitgehend gesichert.

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