Grundsätzlich legt der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung durch eine gegenüber dem Versicherer abzugebende Erklärung fest, wem die Versicherungsleistung nach seinem Tode zustehen soll. Er bestimmt so über das Bezugsrecht der Lebensversicherung. Wählt er hierbei unklare, interpretationsbedürftige Formulierungen, sind die – regelmäßig erst nach seinem Tode angerufenen – Gerichte gefordert, seine Erklärung auszulegen. Das kann für die Beteiligten nicht immer zu vorhersehbaren Ergebnissen führen. Da helfen nur klare Formulierungen!
Ein Beispiel gibt der am 13.5.2016 vom Oberlandesgericht Hamm (OLG) entschiedene Fall, in dem der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung festlegte, dass die Versicherungsleistung nach seinem Tode den „Eltern, bei Heirat Ehegatte“ zustehen sollte. Der Versicherungsnehmer war von 1996 bis 2000 verheiratet. Nachdem er verstarb, stritten seine Eltern und seine Tochter als Alleinerbin über die Formulierung.
Die Richter des OLG kamen zu dem Entschluss, dass die überlebenden Eltern die Versicherungsleistung nach dem Tode des Versicherungsnehmers beanspruchen können, weil die Ehe des Versicherungsnehmers zuvor geschieden wurde. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Erklärung des Erblassers, dass seine Ehefrau die Versicherungsleistung nach der Scheidung nicht mehr habe erhalten sollen. Das Bezugsrecht steht aber nicht der Tochter als Alleinerbin zu. Aus dieser Formulierung folgt vielmehr, dass die Eltern bei Beendigung der Ehe als ursprüngliche Bezugsberechtigte erneut berechtigt sind.
In einem anderen Fall hat der Bundesgerichtshof am 22.07.2015 entschieden, dass die Erklärung eines Versicherungsnehmers gegenüber seinem Versicherer, im Falle seines Todes solle „der verwitwete Ehegatte“ Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung sein, so zu verstehen war, dass – auch im Fall einer späteren Scheidung der Ehe und Wiederheirat des Versicherungsnehmers – der mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Bezugsrechtserklärung verheiratete und bei seinem Tode geschiedene Ehegatte weiterhin bezugsberechtigt sein sollte.