Viele Mietverträge beinhalten zeitlich begrenzte Kündigungsverzichte oder stellen sog. Zeitmietverträge dar.. Im Laufe des Mietverhältnisses können sich jedoch Gründe ergeben, warum ein Mieter vorzeitig aus seiner Wohnung ausziehen (z.B. Veränderung der Lebensumstände) und die gesetzliche Kündigungsfrist oder eine vereinbarte Mietzeit nicht einhalten möchte. Auf die Einhaltung der Kündigungsfristen kann der Vermieter in der Regel allerdings bestehen. Einen Rechtsanspruch auf die vorzeitige Beendigung des Mietvertrags bei der Stellung eines Nachmieters haben Mieter regelmäßig nicht – außer es ist im Mietvertrag vereinbart. Ohne Nachmieterklausel darf sich der Vermieter seinen neuen Mieter und damit neuen Vertragspartner selbst aussuchen, ungeachtet der Anzahl von angebotenen Nachmietern.
Nach den gesetzlichen Vorschriften ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Vor Ablauf dieser Kündigungsfrist muss sich der Vermieter keinen anderen Mieter suchen und hat somit einen Anspruch auf die Mietzahlungen des „alten“ Mieters bis zum Ende der Mietzeit.