Ein ca. sechs Wochen zum Straßenverkehr zugelassenes Fahrzeug mit einer Laufleistung von ca. 3.300 km kann nicht mehr als Neuwagen angesehen werden. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 29.05.2018 (9 U 5/18) festgelegt.
In Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach welcher ein Anspruch auf Neuwagenentschädigung in der Regel nur bei einer Fahrleistung von max. 1.000 km und einer nicht länger als einen Monat zurückliegenden Erstzulassung in Betracht kommt, wurde dem Fahrzeughalter eine Schadensregulierung auf Neuwagenbasis versagt.
Auch die Berücksichtigung der weiteren technischen Entwicklung und die heutige wirtschaftliche Verkehrsanschauung ändert nach Auffassung des OLG an dieser Beurteilung nichts.