Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 13.11.2025 (IX ZR 127/24) klargestellt: wenn Aktionäre Schadensersatz wegen falscher Informationen beim Aktienkauf fordern (z.B. wegen Täuschung oder irreführender Ad-hoc-Mitteilungen), gelten ihre Ansprüche in der Insolvenz der Gesellschaft nicht als „normale“ Insolvenzforderungen. Sie stehen im Rang hinter den gewöhnlichen Gläubigern wie Lieferanten oder Banken.
Das bedeutet, dass die Schadensersatzansprüche der Aktionäre wie ein Risiko ihrer Beteiligung behandelt werden und nicht wie gewöhnliche Forderungen. Dies führt dazu, dass Aktionäre mit solchen Ansprüchen in einer Insolvenz erst dann Geld bekommen, wenn alle anderen Gläubiger (z.B. Lieferanten, Fremdkapitalgeber) ausbezahlt wurden. Die Entscheidung sorgt somit dafür, dass die Insolvenzmasse nicht durch große Aktionärsforderungen verwässert wird. Für die Insolvenzgläubiger bedeutet bietet dies mehr Sicherheit, bei einer Insolvenz auch tatsächlich Geld zu erhalten.







