Immer wieder kommt es zu Konflikten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern – auch die Firmenkleidung betreffend. So liegt der folgende Fall:
In einem Unternehmen gab es eine Kleiderordnung. Es wurde für alle betrieblichen Tätigkeiten in Montage, Produktion und Logistik funktionelle Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt. Dazu gehörten u.a. rote Arbeitsschutzhosen, die in den o.g. Bereichen zu tragen waren. Obwohl ein Arbeitnehmer bereits zwei Abmahnungen erhalten hat, erschien er im November 2023 weiterhin nicht in der roten Arbeitshose, sondern weiterhin in einer schwarzen Hose. Der Arbeitgeber kündigte darauf das Arbeitsverhältnis ordentlich fristgerecht zum 29.2.2024.
Der Arbeitgeber war aufgrund seines Weisungsrechts berechtigt, Rot als Farbe für die Arbeits-schutzhosen vorzuschreiben. Da das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nur in der Sozialsphäre betroffen war, genügten sachliche Gründe. Ein maßgeblicher berechtigter Aspekt war die Arbeitssicherheit. Das Unternehmen durfte Rot als Signalfarbe wählen, weil der Mitarbeiter auch in Produktionsbereichen arbeitete, in denen Gabelstapler fuhren. Aber auch in den übrigen Produktionsbereichen erhöhte die Farbe Rot die Sichtbarkeit der Beschäftigten. Ferner war noch ein weiterer sachlicher Grund auf Arbeitgeberseite gegeben: die Wahrung der Corporate Identity in den Werkshallen.
Dieser Rechtsstreit zeigt einmal mehr, dass eine vorherige anwaltliche Beratung sinnvoll ist. Hätte es keine sachlichen Gründe gegeben, wäre die Entscheidung anders ausgegangen. Deshalb sollten Sie nicht zögern und rechtzeitig unsere Arbeitsrechtler ansprechen. Ihr BWS legal Team steht Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.