Zu entscheiden hatte das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG), was unter dem Begriff „Barvermögen“ zu verstehen ist.
Der Erblasser hatte in seiner letztwilligen Verfügung bestimmt, dass seine Tochter 1/3 des vorhandenen Barvermögens erhalten sollte. Das Kapitalvermögen des Erblassers (Depotwerte und Bankguthaben) betrug insgesamt 192.108,98 € und setzte sich zusammen aus einem Kontoguthaben von 152.778,88 €, Genossenschaftsanteilen von 3.000 €, einem Depotvermögen von 34.291,87 € und Bargeld in Höhe von 2.038,22 €. Die Tochter war der Auffassung, dass unter dem Begriff „Barvermögen“ die gesamten liquiden Mittel, insbesondere sämtliche Guthaben bei Kreditinstituten, Wertpapiere und Bargeld im engeren Sinne zu verstehen sind.
Das OLG hingegen hat entschieden, dass der Begriff des Barvermögens heutzutage das gesamte Geld umfasst, das sofort, also auch über eine Kartenzahlung, verfügbar ist. Wertpapiere fallen nach Auffassung des OLG nicht unter den Begriff des Barvermögens. Vielmehr würden Wertpapiere durch den erweiterten Begriff des Kapitalvermögens mit abgedeckt, der das Barvermögen einschließlich weiterer Kapitalwerte in Geld beschreibt. Damit waren das Depotvermögen und die Genossenschaftsanteile nicht als Barvermögen zu bewerten.