Das Bundesarbeitsgericht beschließt: Arbeitgeber sind zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 13.09.2022 (Az. 1 ARB 22/21) entschieden, dass Arbeitgeber zur Arbeitszeiterfassung ihrer Mitarbeiter verpflichtet sind. Eine solche Verpflichtung ergebe sich unmittelbar aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz.
Schon 2019 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgestellt, dass die Mitgliedsstaaten Arbeitgeber dazu verpflichten müssten, ein „objektives, verlässliches und zugängliches System“ zu schaffen, um die tägliche Arbeitszeit der Mitarbeiter zu dokumentieren. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgabe bislang nicht umgesetzt.
Durch den Beschluss des BAG, den der Bonner Arbeitsrechtsprofessor Gregor Thüsing richtigerweise als „Paukenschlag“ bezeichnete, wird der Gesetzgeber das Urteil des EuGH nicht mehr umsetzen müssen, weil das BAG eine Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz bereits ableitet.
Falls Sie Fragen zur Umsetzung der Arbeitszeiterfassung haben, der Betriebsrat bei der Einführung von Zeiterfassungssystem beteiligt werden möchte respektive evtl. sogar muss oder praktische Fragen in Bezug auf die, in vielen Unternehmen bislang gängige Praxis der Vertrauensarbeitszeit haben, dann zögern Sie nicht und lassen Sie sich von uns beraten. Das BWS legal – Team steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite, denn eines ist klar: es gibt Handlungsbedarf!