Wer darf auf der Baustelle Aufträge erteilen?

Auf der Baustelle kommt es immer wieder vor, dass mündlich Aufträge erteilt werden. Es stellt sich gerade im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern die Frage, wer für eine solche Auftragserteilung auf Seiten des Auftraggebers überhaupt bevollmächtigt ist. Einen entsprechenden Fall hatte das Kammergericht im September 2025 zu entscheiden. Die gegen die Entscheidung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen worden. Im Fall ging es konkret darum, dass ein Hauptunternehmer mit seinem Subunternehmer einen Rahmenvertrag abgeschlossen hatte. In diesem Rahmenvertrag wurde auch konkret geregelt, wer für den Subunternehmer im Hause des Hauptunternehmers der zuständige „Ansprechpartner“ gewesen ist.

Der Subunternehmer hat sodann diverse Reparaturarbeiten in einem Hotel ausgeführt. Telefonisch ist der Subunternehmer vom „Ansprechpartner“ beauftragt worden, diverse weitere Reparaturarbeiten auszuführen. Diese weiteren Reparaturarbeiten hat der Subunternehmer dann entsprechend zur Abrechnung gebracht und nachdem die Rechnung nicht ausgeglichen wurde, Werklohnvergütungsklage erhoben. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Das Gericht hat im Rahmen seiner Urteilsgründe festgestellt, dass die Bezeichnung als „Ansprechpartner“ im Rahmen des Rahmenvertrages keinen Anlass dazu gibt, davon ausgehen zu dürfen, dass der „Ansprechpartner“ auch rechtsgeschäftlich dafür bevollmächtigt ist, weitergehende Aufträge zu erteilen. Vor diesem Hintergrund ist das Wort „Ansprechpartner“ nicht gleichzusetzen mit einem rechtsgeschäftlichen Vertreter. Da auch die Grundsätze einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht nicht in Betracht kamen, hatte der Subunternehmer noch versucht, seine Ansprüche im Wege der Geschäftsführung ohne Auftrag geltend zu machen. Auch dies gelang dem Subunternehmer nicht, da nicht abschließend ausgeschlossen werden konnte, dass die Aufträge nicht gegebenenfalls im Interesse der Betreibergesellschaft des Hotels vergeben worden waren. Im Ergebnis ist der Subunternehmer leer ausgegangen.

Der Rechtsstreit zeigt deutlich, dass gerade bei der Erteilung von Aufträgen darauf geachtet werden muss, dass die Aufträge von der „richtigen“ Person erteilt werden. Dem Subunternehmer ist im Fall zum Verhängnis geworden, dass er die Auftragserteilung durch den „Ansprechpartner“ nicht unverzüglich gegenüber der Geschäftsführung bestätigt hat. Hätte er dies getan, wären die Grundsätze eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens

zum Tragen gekommen. Die Auftragserteilung hätte dann vom Subunternehmer bewiesen werden können. Der Fall verdeutlicht, dass Verträge ganz genau gelesen werden müssen.

Rückruf anfordern

Gerne können Sie uns auch eine Nachricht hinterlassen. Wir rufen Sie schnellstmöglich zurück!

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner