Prüfung eines Testaments im Erbscheinverfahren

Im Erbscheinverfahren prüft das Nachlassgericht die Gültigkeit des Testaments von Amts we-gen. Soll ein Erbschein erteilt werden, so muss das Gericht von der Echtheit und Eigenhän-digkeit des Testamentes überzeugt sein. Fehlt die Überzeugung des Gerichts, geht dies zu-lasten desjenigen, der Rechte aus dem Testament herleiten will. Im Zweifelsfall ist von Amts wegen ein schriftvergleichendes Gutachten einzuholen.


Da eine absolute Gewissheit der Echtheit eines Testaments fast nie zu erreichen ist genügt für die richterliche Überzeugung ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der vernünftige Zweifel ausschließt. Es reicht aus, wenn das Gericht keine „vernünftigen Zwei-fel“ an der Echtheit des Testaments hat, auch wenn ein Sachverständiger in seinem wissen-schaftlich begründeten Gutachten im Hinblick auf die objektiven Befundlücken nur von einer weit überwiegenden, einfachen oder hohen Wahrscheinlichkeit der Urheberschaft des Erblas-sers ausgegangen ist.

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