Gemeinschaftliches Testament – Testierunfähigkeit

Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments genügt es, wenn einer der Ehepartner das Testa-ment eigenhändig handschriftlich errichtet und der andere die gemeinschaftliche Erklärung eigenhän-dig mitunterzeichnet. Diese bloße Mitunterzeichnung kann aber nicht als eigenes Testament angese-hen werden.

Daher hat das Oberlandesgerichts Celle (OLG) nun entschieden, dass ein gemeinschaftliches Testament unwirksam ist, wenn ein Ehegatte bei Testamentserrichtung testierunfähig war. Eine Umdeutung eines aufgrund Testierunfähigkeit (z.B. wegen Demenz) eines Ehegatten unwirksamen gemeinschaftlichen Testaments in ein Einzeltestament des testierfähigen Ehegatten kommt nicht in Betracht.

In dem vom OLG entschiedenen Fall hatte die Ehefrau das gemeinsame Testament handschriftlich ge-schrieben und es wurde von beiden Eheleuten eigenhändig unterschrieben. Das Gericht stellte fest, dass die Frau zum Zeitpunkt der Testamentserstellung testierunfähig und damit das Testament unwirk-sam war. Es lag auch kein wirksames Einzeltestament des testierfähigen Ehegatten vor, da es von ihm nur unterschrieben worden war.

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