Das neue Namensrecht

Am 01.05.2025 ist das neue Namensrecht in Kraft getreten. Ab sofort haben Familien die Möglichkeit, einen echten Doppelnamen zu wählen. Stief- und Scheidungskindern wird es in bestimmten Fällen erleichtert, ihren Namen zu ändern. Im Einzelnen :
1.
Ein echter Doppelname für Ehepaare und Kinder wurde eingeführt.
Ehepaare können einen Doppelnamen zum Ehenamen bestimmen, der sich aus ihrer beider Familiennamen zusammensetzt. Bis zum 01.05.2025 war dies nicht möglich.
Überdies können Kinder aus den Familiennamen ihrer Eltern zusammengesetzte Doppelnamen erhalten. Dies gilt selbst dann, wenn die Eltern keinen Doppelnamen führen und unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind. Ehepaare die bereits verheiratet sind, können nach dem neuen Namensrecht ebenfalls einen echten Doppelnamen wählen. Auch Kinder können im Nachhinein noch einen Doppelnamen erhalten.
2.
Namensänderung für Stief- und Scheidungskinder
Falls ein Kind den Namen eines Stiefelternteils trägt, kann diese Einbenennung leichter rückgängig gemacht werden. Das Kind kann wieder den Familiennamen erhalten, den es vor der Einbenennung bekommen hat.
3.
Änderung des Geburtsnamen eines Volljährigen

Volljährige können ihren Geburtsnamen einmalig durch Erklärung gegenüber dem Standesamt neu bestimmen, ohne dass sie hierzu heiraten müssen oder eine Scheidung erfolgt ist.
Sie können von dem Namen des einen Elternteils zum Namen des anderen Elternteils wechseln, wenn sie als minderjähriges Kind den Familiennamen nur eines Elternteils erhalten haben.
Sie können einen Doppelnamen annehmen, der sich aus dem Namen beider Elternteile zusammensetzt, wenn das Kind als Minderjähriger erneut nur den Familiennamen eines Elternteils erhalten hat oder sie können einen aus mehreren
bestehenden Namen, den ein Kind als minderjähriges erhalten hat, auf einen eingliedrigen Namen verkürzen.
4.
Unter den im Gesetz geregelten Voraussetzungen ist es nun auch möglich, eine Geschlechtsangepasste Form des Geburts- und Ehenamens zu bestimmen. Die Möglichkeit steht neben den Angehörigen des sorbischen Volkes auch anderen Personen offen, sofern die Anpassung ihrer Herkunft bzw. der Herkunft des Namens entspricht und in der Rechtsordnung eines anderen Staates vorgesehen ist.
5.
Geburtsnamen nach dänischer und friesischer Tradition
Auch auf die Namenstradition der dänischen Minderheit und auf die friesische Namenstradition nimmt das Namensrecht zukünftig Rücksicht.
6.
Kein Zwang zur Namensänderung nach einer Erwachsenenadoption
Ab dem 01.05.2025 gibt es keinen Zwang mehr, den Familiennamen zu ändern, sobald eine Erwachsenenadoption erfolgt ist. Die angenommene Person kann ihren bisherigen Familiennamen behalten, den Namen der annehmenden Person erhalten oder eine Kombination aus dem bisherigen und dem Namen der annehmenden Person wählen.
7.
Nationales Namensrecht
Welches Namensrecht anwendbar ist, richtet sich in Zukunft nach dem gewöhnlichen Aufenthalt und nicht mehr nach der Staatsangehörigkeit einer Person. Hier wird grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, das Namensrecht des Staates zu wählen, dem eine Person angehört.
Quelle: Bundesministerium der Justiz, Pressemitteilung Nummer 13/2025 vom 29.05.2025

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