Gewinnbringende Untervermietung von Wohnraum unzulässig

In seinem Urteil vom 28.01.26 hat der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass ein berechtigtes Interesse des Mieters an der Untervermietung des Wohnraums nicht gegeben ist, wenn er durch die Untervermietung einen über die Deckung der eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehenden Gewinn erzielt.

Ausgangspunkt war die Klage eines Vermieters gegen seinen Mieter, der Teile der angemieteten Wohnung an Dritte untervermietet hatte – zu einem deutlich höheren Preis als er selbst an Miete zahlte.

Der Vermieter kündigte daraufhin das Mietverhältnis und begründete dies damit, dass der Mieter die Wohnung gezielt zur Gewinnerzielung nutze. Der Mieter hielt die Kündigung dagegen für unwirksam. Er argumentierte, dass ihm grundsätzlich ein Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung zustehe und er daher auch die Höhe der Untermiete frei bestimmen könne.

Die Karlsruher Richter stellten zunächst klar, dass Mieter grundsätzlich einen Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung haben können, wenn ein sogenanntes „berechtigtes Interesse“ vorliegt. Ein solches Interesse kann etwa gegeben sein, wenn sich die Lebensumstände ändern oder der Mieter seine Wohnkosten reduzieren möchte.

Ein berechtigtes Interesse besteht jedoch nach Auffassung des Gerichts gerade nicht, wenn der Mieter mit der Untervermietung gezielt Gewinn erzielen will. Der Zweck der gesetzlichen Regelung des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB liege darin, dem Mieter den Erhalt der Wohnung zu ermöglichen und ihn finanziell zu entlasten – nicht jedoch darin, ihm eine zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen.

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