Bei unterschiedlichen Angaben des Reiseveranstalters einer Pauschalreise und der von diesem beauftragten Fluggesellschaft im Hinblick auf die Zeiten für den Check-In haben wir vor dem Amtsgericht Düsseldorf eine Entschädigung erstritten. Das Amtsgericht Düsseldorf hat klargestellt, dass sich ein Pauschalreiseunternehmen Informationen der eingesetzten Fluggesellschaft nach
§ 278 BGB zurechnen lassen muss.
In den Reiseunterlagen, die das Unternehmen unserer Mandantschaft zur Verfügung stellte, war angegeben, dass der Schalter für den Check-In zwischen 60-90 Minuten vor Abflug schließt. Die eingesetzte Fluggesellschaft teilte mit, dass der Schalter erst 45 Minuten vor dem Abflug schließt. Bei einer Ankunftszeit von 80 Minuten vor Abflug waren die Schalter bereits geschlossen und unserer Mandantschaft wurde der Flug verweigert.
Trotz telefonischer Kontaktaufnahme verweigerte das Reiseunternehmen eine Umbuchung, sodass unsere Mandantschaft selbsttätig sich um eine Ersatzanreise zum Urlaubsort kümmern musste.
Das Amtsgericht Düsseldorf ist dann unserem Vortrag gefolgt und hat den Reiseveranstalter zur Zahlung von Schadensersatz (abzüglich eines geringen Mitverschuldens von 20 %) verpflichtet. Das Amtsgericht hat eindeutig klargestellt, dass divergierende Angaben zwischen Reiseveranstalter und Fluggesellschaft zulasten des Reiseveranstalters und nicht zulasten des Reisenden gehen und ein Anspruch auf Entschädigung besteht. Hierbei bestehen sowohl Ansprüche auf Ersatzbeförderung, als auch Schadensersatzansprüche, wenn einzelne Urlaubstage aufgrund der Nichtbeförderung entfallen sind.
Sollten Sie Probleme mit Ihrem Reiseveranstalter haben, so kontaktieren Sie uns gerne. Das BWS legal – Team unterstützt Sie bei der Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche!