Aktuelle Rechtsprechung im Verbraucherbaurecht!

Am 16.03.2023 hat der Bundesgerichtshof sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit der Frage befassen müssen, ob es sich im Rahmen der Einzelvergabe von Bauverträgen bei der Erstellung eines Neubauvorhabens eines Verbrauchers um einen Verbraucherbauvertrag oder um einen Bauvertrag mit einem Verbraucher handelt. Die Konsequenzen hieraus sind weitreichend.

Zunächst hatten mehrere Oberlandesgerichte unterschiedlich geurteilt. So hatte insbesondere das Oberlandesgericht in Düsseldorf entschieden, dass ein Verbraucherbauvertrag auch bei Einzelvergabe vorliegt. Als Konsequenz hieraus ergab sich, dass ein Werkunternehmer eine Sicherheitsleistung gem. § 650f BGB nicht abfordern durfte. Zudem musste der Werkbesteller im Falle des Widerrufs Wertersatz leisten, was er im Falle eines Bauvertrags mit einem Verbraucher gerade nicht muss.

Die entsprechende Unsicherheit ist nunmehr durch die vorab angekündigte Entscheidung des Bundesgerichtshofs beseitigt worden. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass im Falle der Einzelvergabe ein Verbraucherbauvertrag gem. § 640i BGB nicht vorliegt. Entsprechend darf der einzeln beauftragte Dachdecker oder der einzeln beauftragte Rohbauer auch bei einem Verbraucher als Bauherrn eine Sicherheitsleistung gem. § 650f BGB abverlangen. Der Verbraucher muss dann Sicherheit in Höhe von 110 % des Vertragswerts leisten. Leistet er die Sicherheit nicht, besteht die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen. Gerade in Ansehung des Umstands, dass diese Möglichkeit bis zur Baurechtsreform 2018 für den Werkunternehmer beim (Haus-)Bau eines Verbrauchers nicht bestand, ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dieser Sache als äußerst bedeutsam anzusehen.

Im Falle der außergerichtlichen Beratung ist vor diesem Hintergrund nochmals große Bedeutung hinsichtlich der Frage des Widerrufsrechts, der Widerrufsbelehrung und der Sicherheitsleistung gem. § 650f BGB zu widmen. Die Entscheidung und die sich daraus ergebenden Konsequenzen verdeutlichen, dass es im Streitfalle sinnvoll ist, eher zu früh als zu spät zum Anwalt zu gehen.

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