Bei einem Verbraucher und einem Unternehmer besteht unter gewissen Voraussetzungen ein Widerrufsrecht. Das Widerrufsrecht führt dazu, dass der Verbraucher innerhalb einer gewissen Frist ohne Angabe von Gründen den Vertrag widerrufen kann, sodass dieser als nicht bestehend gilt. Es gibt verschiedene Fallgruppen, die zu Gunsten des Verbrauchers ein Widerrufsrecht postulieren. Andererseits gibt es Verträge, bei denen grundsätzlich zu Gunsten des Verbrauchers ein Widerrufsrecht verankert wurde. Ein Beispielfall ist der Verbraucherbauvertrag. Im Verbraucherbauvertrag regelt §650 l BGB, dass der Verbraucher den Vertrag widerrufen kann.
In der Praxis sind insbesondere die Fallgruppen des Fernabsatzvertrages und des Außer-Geschäftsraum-Vertrages von ganz erheblicher praktischer Bedeutung. Kommt ein Vertrag zustande unter ausschließlicher Nutzung von Fernabsatzmedien, d.h. Telefon, E-Mail etc. steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu. Darüber hinaus steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, wenn der Vertrag bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers erklärt wird und sich die Parteien nicht in Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmers befinden. Hier ist insbesondere darauf zu achten, dass auch bei Nachträgen auf der Baustelle ein Widerrufsrecht in Frage kommt.
Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher über dieses Widerrufsrecht zu belehren. In Streitfalle muss der Unternehmer nachweisen können, dass er bei Vertragsschluss ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hat. Findet eine Belehrung nicht statt, steht dem Verbraucher das Recht zu, den Vertrag binnen einer Frist von einem Jahr und 14 Tagen zu widerrufen. Die höchst richterliche Rechtsprechung sowie die europarechtliche Rechtsprechung haben zwischenzeitlich herausgearbeitet, dass im Falle eines Widerrufs dem Unternehmer kein Vergütungsanspruch zusteht und der Unternehmer sogar verpflichtet ist, die von ihm bereits vereinnahmten Abschlagszahlungen an den Verbraucher zurückzuerstatten. Der Unternehmer selbst bekommt grundsätzlich für die von ihm erbrachten Leistungen keiner Vergütung oder Wertersatz. Dies ist lediglich im Verbraucherbauvertrag anders geregelt. Die entsprechende Rechtsprechung ist über die letzten Jahre gefestigt worden. Man kann somit in der juristischen Praxis nicht genug betonen, dass es von ganz erheblicher Bedeutung ist, sich als Unternehmer vorab klar zu machen, ob dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht und wenn dies der Fall ist, den Verbraucher entsprechend über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß zu belehren. Andernfalls besteht das Risiko, dass der Verbraucher auch noch nach vollständiger Leistungserbringung gegebenenfalls von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Es gibt amtliche Muster, die für eine Widerrufsbelehrung verwandt werden können. Im Zweifel lohnt es sich rechtlichen ratz in Anspruch zu nehmen, da sich die Fälle des Widerrufs in den letzten Monaten gehäuft haben.







