Grundsätzlich muss nach dem Tod eine letztwillige Verfügung des Erblassers durch die Nachlassabteilung des zuständigen Amtsgerichtes eröffnet werden.
In einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall reichte eine Witwe dem Nachlassgericht die Kopie eines vom Erblasser im Jahre 1976 er-richteten Testaments, das sie als Alleinerbin bestimmt, zur Eröffnung ein. Dazu hat sie vorgetragen, der Erblasser habe diese Kopie gefertigt und ihr zur Aufbe-wahrung überreicht. Aus welchem Grund er ihr nicht auch das Original überge-ben habe, sei nicht bekannt. Das Nachlassgericht lehnte die Eröffnung der Tes-tamentskopie ab.
Das Oberlandesgericht hat nun entschieden, dass die Frage, ob ein Schriftstück den materiellrechtlichen Anforderungen an eine wirksame Verfügung von Todes wegen genügt, nicht im Eröffnungsverfahren zu entscheiden sei. Vielmehr habe im Zweifel die Eröffnung zu erfolgen. Das spricht auch für die Eröffnung eines nur in Kopie vorhandenen Testaments. Im Einzelfall mag nämlich gerade nicht ohne weiteres zu erkennen sein, ob es sich bei einem Schriftstück um eine Ko-pie handelt. Dementsprechend war die Kopie des Testaments zu eröffnen. Allein die Eröffnung eines Schriftstücks als Testament besagt nichts über seine Wirk-samkeit.
Ob die letztwillige Verfügung tatsächlich wirksam ist, muss vielmehr im Erb-scheinsverfahren oder im Rahmen einer Erbenfeststellungsklage ermittelt wer-den.
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