Der Bundesgerichtshof hatte sich jüngst mit der Frage zu befassen, ob eine Eheschließung von Deutschland aus per Videotelefonie vor einem Trauungsorgan im Ausland (Behörde in Utah/USA) wirksam oder unwirksam ist.
Dem lag der Lebenssachverhalt zugrunde, dass die Antragsteller ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Sie schlossen im Mai 2021 per Videotelefonie die Ehe vor einer Behörde in Utah, den Vereinigten Staaten von Amerika. Im Anschluss daran erhielten sie eine amerikanische Eheurkunde mit Apostille.
Allerdings sah die zuständige Meldebehörde die Eheschließung nicht als wirksam an, infolgedessen versuchten die vermeintlichen Eheleute in Deutschland -aus ihrer Sicht- noch einmal zu heiraten. Sie versuchten daher die Eheschließung beim zuständigen Standesamt anzumelden. Das Standesamt wiederum war sich nicht sicher, ob eine Eheschließung in Deutschland die Eheschließung in Utah entgegensteht. Das Standesamt hatte sich daher an das Amtsgericht gewandt, welches die Zweifelsvorlage abgewiesen hat. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Standesamtes zurückgewiesen, hierauf erfolgte die Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH).
Der BGH hat nunmehr entschieden, dass die per Videotelefonie von Deutschland aus erfolgte Eheschließung der Antragsteller in Utah unwirksam ist. Als Begründung führte der Bundesgerichtshof aus, dass eine verschiedengeschlechtliche Ehe im Inland nur in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen werden kann und dass die Erklärungen der Eheschließenden vor dem Standesbeamten persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit abgegeben werden müssen.
In Zeiten des Internets sollte durchaus mit Bedacht vorgegangen werden. Nicht alles was online per Klick einfach als möglich erscheint, ist auch rechtlich wirksam. Der direkte Gang zum Standesamt, hätte schneller zu dem gewünschten Ergebnis geführt.
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BGH Beschluss v. 25.09.2024 – XII Z B 244/22 – OLG Köln