In der Praxis kann sich die Frage stellen, wann zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ein Werkvertrag zustande gekommen ist. Die Rechtsprechung sagt hierzu lediglich, dass die wesentlichen Bestandteile eines Vertrages hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar festgelegt sein müssen. Es stellt sich somit zum einen die Frage, wie genau die Leistungen des Auftragnehmers beschrieben werden muss und ob und in welcher Art und Weise die Parteien sich über die Vergütung für diese Leistung abstimmen müssen. Entsprechende Fälle hatte das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 04.04.2024 sowie das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 15.11.2024 zu entscheiden. Im Wesentlichen ging es bei dem Urteil des Oberlandesgerichts Celle darum, dass eine Internetseite erstellt und eine Suchmaschinenoptimierung durchgeführt werden sollte. Die genauen Details waren allerdings unbekannt. Der Auftraggeber berief sich darauf, dass auf dieser Basis ein Vertrag nicht zustande gekommen sein kann. Das Oberlandesgericht Celle stellt insoweit klar, dass die genaue Leistungsbeschreibung im Detail nicht erforderlich ist und im Nachgang als Spezifizierung des bereits abgeschlossenen Vertrages fungieren kann. Da die Leistung grundsätzlich „grob“ beschrieben worden war, ist sie aus Sicht des Oberlandesgerichts Celle bestimmbar, sodass ein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen war. Das Oberlandesgericht Köln stellt sodann in seinem Urteil weiter klar, dass im Werkvertrag eine ausdrückliche Verabredung bezogen auf die Vergütung nicht unbedingt erforderlich ist, da gemäß § 632 Abs. 1 BGB die ortsübliche Taxe geschuldet ist, wenn sich die Parteien über eine Preisvereinbarung nicht ausgetauscht haben. Das Oberlandesgericht stellt allerdings weiterhin klar, dass ein Vertrag dann gegebenenfalls nicht zustande kommt, wenn die Parteien ausdrücklich über einen Preis verhandeln und sich am Ende nicht einig werden.
Die Entscheidungen veranschaulichen, dass bereits in einem sehr frühen Stadium ein Vertrag zwischen den Parteien im Werkvertragsrecht zustande kommen kann, was sowohl für den Auftraggeber als auch für den Auftragnehmer durchgreifende Konsequenzen haben kann. Der Auftraggeber kann sich nicht ohne Weiteres vom Vertrag lösen. Der Auftragnehmer muss gegebenenfalls Leistungen ausführen, die noch nicht konkret und im Detail beschrieben wurden, was zwangsläufig sowohl bei der Ausführung als auch bei der Vergütung zu Problemen führen wird. Zum Zwecke der Rechtssicherheit sollte insbesondere der Unternehmer für Klarheit sorgen und sich vertraglich nur dann binden, wenn Leistungen und Gegenleistungen in ausreichender Art und Weise konkretisiert wurden.
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