Ein Unfall auf dem Weg zu einer Tankstelle ist kein Arbeitsunfall, auch wenn der Verunfallte dort Treibstoff für die Fahrt zur Arbeit nachtanken möchte.
In dem Sachverhalt, der dem gerichtlichen Verfahren zugrunde lag, wollte eine Arbeitnehmerin morgens von ihrem Wohnort mit dem Motorrad zu ihrer ca. 18 km entfernten Ausbildungsstätte fahren. Zuvor wollte sie ihr Motorrad noch an einer in entgegengesetzter Richtung gelegenen Tankstelle betanken, da ihr Bruder den Tank leergefahren hatte. Sie verunfallte noch vor Erreichen der Tankstelle.
Nach der Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 26.09.2024, L 10 U 3706/21) handelte es sich bei dem beabsichtigten Tankvorgang um eine rein privatwirtschaftliche Verrichtung, die nicht unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung stand. Der Unfall hatte sich eben nicht auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit ereignet, sondern zu einem Zeitpunkt, als die Arbeitnehmerin in die entgegengesetzte Richtung fuhr. Auch außergewöhnliche Umstände, die das Tanken in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz gestellt hätten, lagen nicht vor.