Ordentliche Kündigung trotz Ausgleich von Mietrückstand
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich fristlos kündigen….
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich fristlos kündigen….
Viele Mietverträge beinhalten zeitlich begrenzte Kündigungsverzichte oder stellen sog. Zeitmietverträge dar.. Im Laufe des Mietverhältnisses können sich jedoch Gründe ergeben, warum ein Mieter vorzeitig aus
Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener Schönheitsreparaturen und Rückbauten sowie Schäden an der Mietsache können Vermieter nach wie vor anhand eines Kostenvoranschlags („fiktiv“) bemessen. Die anderweitige Rechtsprechung zum
Fiktiver Schadensersatz bei unterlassener Schönheitsreparatur nach beendetem Mietverhältnis – Kostenvoranschlag reicht aus! In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall war ein Mieter nach dem Mietvertrag
Vor den Oberlandesgerichten in Dresden und Karlsruhe wurden Einzelfallentscheidungen bezüglich eventueller Mietanpassungen getroffen, die aufgrund der Bestimmungen zum Schutz vor den Auswirkungen der Corona-Pandemie entstehen.
BGH, XII ZR 40/19: Die Unterschreitung der vertraglich vereinbarten durch die dem Mieter vom Vermieter tatsächlich überlassene Fläche gilt stets als Sachmangel. Das bezieht sich
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall (VIII ZR 35/19) war eine Immobilie seit Sommer 2001 vermietet. 2015 verkaufte der Hauseigentümer das Einfamilienhaus an seinen
Den Richtern des Oberlandesgericht Rostock (3 U 78/19) lag am 9.7.2020 folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor: Der Mieter kündigte im März 2017 einen geschlossenen Gewerberaum-Mietvertrag
Der Bundesgerichtshof hat am 28.5.2020 (I ZR 40/19) entschieden, dass einem Immobilienmakler in Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich ein auf sechs Monate befristeter Makleralleinauftrag erteilt werden kann,
Durch Einnahmenausfälle bedingt durch die Corona-Virus-Epidemie kann es für die Mieter und Pächter zum Problem werden, die laufenden Miet- bzw. Pachtzahlungen für Wohn- beziehungsweise Gewerbeflächen
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